Was Du zollrechtlich beim FBA Business beachten musst

Das FBA Business – FBA ist die Abkürzung für Fulfillment by Amazon, auf deutsch also Auftragsabwicklung durch Amazon und grundsätzlich eine tolle Sache. Du handelst mit einem auf Amazon bereits angebotenen Produkt, optimierst dieses oder entwickelst vielleicht sogar ein ganz neues und bietest es dem riesigen Kundenkreis von Amazon zum Kauf an. Die Kundenakquise kannst Du Dir folglich eigentlich sparen und mit dem Verkauf hast Du auch nicht viel am Hut, da Du dafür den Versanddienst von Amazon nutzt.

FBA ist eine gute Start-Möglichkeit für Unternehmer

Du hast nichts mit Retouren zu tun, brauchst kein Warenlager, kannst über Amazon Prime anbieten und so letztlich das ganze Verfahren fast vollständig automatisieren. FBA ist also eine komfortable Lösung für ein „passives“ Einkommen und eine herausragende Möglichkeit, relativ schnell ein lukratives Business aufzubauen.

Aber bis Du es zu einem solchen, fast vollständig automatisierten Ablauf geschafft hast, gibt es natürlich einiges zu beachten. Produktrecherche, Betriebshaftpflicht, EAN Nummern etc. Und sofern Du Ware aus einem Drittland bestellst, also von außerhalb der EU, spielen auch zollrechtliche Belange eine nicht unerhebliche Rolle.

Die reibungslose Zollabwicklung für FBA – auf was musst Du achten, was läuft rechtlich ab?

Rechnung und Lieferbedingung

Um FBA auch in zollrechtlicher Hinsicht zu einem vollen Erfolg ohne böse Überraschungen zu machen, solltest Du gleich am Anfang der Lieferkette auf bestimmte Einzelheiten achten. Anfangen möchte ich daher bei der Rechnung inklusive Lieferbedingung Deines Lieferanten. Eine gute Erklärung der Lieferbedingungen findest Du auf der Internetseite des Zolls an dieser Stelle.

Gängig in der Praxis sind vor allem EXW, CPT oder CIP. Beim AbWerkPreis (EXW – EX Works) kommen noch alle weiteren Versand- und ähnliche Abwicklungskosten auf Dich zu. So organisiert dies vielleicht der Lieferant für Dich, wird es Dir aber zusätzlich mittels Kapitalbereitstellungsgebühr in Rechnung stellen. Dies alles selbst organisieren, kann eine Menge Arbeit bedeuten, da Du Kontakt zu ggf. mehreren Dienstleistern aufnehmen musst (bsw. für eine Verladung in China und dann die Zollabwicklung und Transport in Europa).

CIP (Carriage Insurance Paid) ist da schon die praktikablere Variante, denn hier ist Fracht und Versicherung für die Ware bis zu einem bestimmten Ort schon inbegriffen und organisatorisch sowie preislich hast Du bis hierhin nichts mehr zu tun. Oft wird hier der erste Flughafen oder Hafen in Europa/Deutschland gewählt. Für den Rest müsstest Du dann einen oder mehrere Dienstleister beauftragen.

Und den geringsten Aufwand für Dich dürfte DDP (Delivered Duty Paid) bedeuten. Hier trägt der Verkäufer (Dein Lieferant) die Verantwortung bis zum Bestimmungsort und alle damit zusammenhängenden Kosten. Wenn Du zum Beispiel „DDP Amazon Lager“ wählst, dann sind im Rechnungspreis bereits die Zollabgaben inklusive Einfuhrumsatzsteuer (EUST) sowie Kosten für alle Zollformalitäten inbegriffen. DDP stellt also die Maximalverpflichtung für den Verkäufer und Minimalaufwand für Dich dar.

An dieser Stelle erlaube ich mir einen kleinen Hinweis:

Du solltest beim Rechnungsbetrag natürlich korrekt und ehrlich vorgehen und Dich nicht auf Spielchen wie Unterfakturierung dieser einlassen. So etwas dürfte spätestens bei deiner ersten Zollprüfung auffallen und kann grundsätzlich als Steuerhinterziehung oder Betrug ausgelegt werden. Sei also auch beim Umgang mit den Zollbehörden sorgsam und gehe so zu sagen mit gutem FBA Beispiel voran.

Die Beförderungskosten – bis zur EU Außengrenze und danach

Wie erwähnt, musst Du Dich je nach Lieferbedingung ggf. selbst um die Beförderung bis zur EU Grenze und darüber hinaus kümmern. Du kannst zunächst versuchen, den Lieferanten um diese Abwicklung zu bitten oder suchst Dir selbst ein Transportunternehmen Deines Vertrauens. Von der eigentlichen Ausfuhr und dafür nötigen Papieren wirst Du in der Praxis nicht viel sehen.

Und was läuft bei FBA nun genau zollrechtlich ab?

Grundlage für zollrechtliche Vorschriften ist der so genannte Zollkodex der Union (VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES)

vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union). Dieser enthält die Gesetzesgrundlagen für das, was Du und von Dir beauftragte Dienstleister zollrechtlich einhalten müssen.

Wenn die Ware im Alltagsgeschehen beim Zoll angemeldet und letztlich in ein Zollverfahren überführt wird, laufen rechtlich viele Sachen im Hintergrund ab. Die wesentlichen zeige ich Dir hier auf:

Die „zollamtliche Überwachung“, Art. 134 Unionszollkodex (UZK)

Generell befindet sich Deine Ware ab dem Eingang ins EU Zollgebiet in der so genannten zollamtlichen Überwachung. Diese endet (erst) mit der Verzollung, was der Überlassung in den freien Warenverkehr der EU entspricht. Dazu mehr unten.

Der Zoll kann und darf währenddessen gemäß Artikel 134 UZK Zollkontrollen durchführen, zum Beispiel in Bezug auf Gesundheit (inkl. Drogenfahndung), Artenschutz, Kulturschutz oder Markenrecht. Dies geschieht in der Praxis im Rahmen der Prüfung der Zollanmeldung. Hier kann der Zoll Unterlagen anfordern (Genehmigungen, Zertifikate) oder eine Beschau der Ware machen (siehe unten).

Die „Gestellung“ der Waren, Artikel 139 UZK

Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle angekommen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen. Du, der LKW Fahrer oder wer auch immer der Beförderer ist, sind also verpflichtet, beim Zoll „Hallo“ zu sagen. Das muss noch nicht in Form einer förmlichen Zollanmeldung sein. Die bloße Mitteilung reicht aus.

Die „vorübergehende Verwahrung“, Artikel 144 UZK

Dies ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren, also Drittlandsware, unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr. In der Praxis wirst Du oder Dein Zoll-Dienstleister in der Regel gleich mit der Gestellung eine Zollanmeldung abgeben, um keine Zeit zu verlieren. So ist die vorübergehende Verwahrung zollrechtlich eher irrelevant bei FBA. Gemäß Artikel 149 UZK sind Waren innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen (zollrechtlich freier Verkehr) oder wiederauszuführen. Du solltest dafür sorgen, dass schon vor Ankunft der Ware an der EU Grenze eine Zollanmeldung vorbereitet ist und schnell abgegeben werden kann. Man kann dies auch schon vor Eintreffen der Ware tun. 

Die Zollanmeldung, Artikel 158 UZK

Jetzt wird es wirklich praxisrelevant: Gemäß Art. 158 UZK ist für alle Waren, die in ein Zollverfahren – mit Ausnahme des Freizonenverfahrens – übergeführt werden sollen, eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich. Dies ist der wohl praxisrelevanteste und auch zollrechtlich ein sehr wichtiger Aspekt. Du kannst dies selbst vornehmen, beispielsweise mit einer Internetzollanmeldung oder Du lässt Dich hierfür von einem Zolldeklaranten vertreten. Da die Zollanmeldung nicht wirklich selbsterklärend ist und ein gewisses Hintergrundwissen erfordert (Schlüssel, Kodierungen etc.), ist für FBA der zweite Fall der Regelfall.  Auch hinsichtlich der zuvor kurz erwähnten rechtzeitigen Abgabe der Zollanmeldung, ggf. schon  vor dem Eintreffen der Ware, wird sich Dein Zolldeklarant gut auskennen.

Wenn Du die Ware gestellt und die Zollanmeldung entsprechend schlüssig abgegeben hast bzw. hast lassen, nimmt der Zoll die Zollanmeldung unverzüglich an. Bis zur Überlassung in den freien Warenverkehr der EU gibt es aber noch einiges vom Zoll zu prüfen und für Dich zu beachten…

Wer trägt die zollrechtliche Verantwortung? – Anmelder und Vertreter

Wie schon erwähnt, musst Du Dir überlegen, ob Du die Zollanmeldung bzw. -abwicklung selbst machst oder von einem Vertreter machen lässt.

Artikel 5 Nummer 15 UZK – Der Anmelder

„Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung (…) abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.“

Artikel 5 Nummer 6 UZK – Der „Zollvertreter“ – direkt oder indirekt?

„Zollvertreter ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.“

Du siehst, wenn Du in der Praxis jemanden beauftragst, die Zollformalitäten für Dein FBA Business zu übernehmen, bestimmst Du einen Zollvertreter. Achten musst Du hier auf die Art der Vertretung, denn es gibt zwei Formen, die sich rechtlich wesentlich unterscheiden: Die direkte und die indirekte Vertretung.

Gemäß Art. 18 (1) kann jede Person einen Zollvertreter ernennen. Direkte Vertretung bedeutet, dass der Zollvertreter „im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt“. Indirekte Vertretung bedeutet, dass der Zollvertreter „im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt“.

Die direkte Vertretung ist der absolute Regelfall und wird dies vermutlich auch bei FBA sein. Dabei füllt der Zolldeklarant/ Vertreter nur die Papiere für Dich aus und stellt sie zusammen. Gegebenenfalls führt er die Ware auch beim Zoll vor (DHL, EMS oder Fedex), hat mit dem Inhalt aber inhaltlich wenig zu tun. Er übernimmt lediglich die Rechnungswerte, die Zolltarifnummer und damit das Ausfüllen der Zollanmeldung. Die Verantwortung für die Korrektheit trägst letztlich aber Du.

Die Vertreter handeln in den seltensten Fällen im eigenen Namen (indirekte Vertretung), da sie in diesem Fall auch die Verantwortung für rechtliche Konsequenzen tragen, wie zum Beispiel das Fehlen einer wichtigen Unterlage auf Grund von genehmigungs- oder lizenzpflichten. Der indirekte Vertreter wäre neben Dir auch Anmelder.

Artikel 5 Nummer 16 UZK – Die Zollverfahren

Neben der Vertretung musst Du Dich in der Zollanmeldung auch für ein Zollverfahren entscheiden. Die folgenden Verfahren stehen Dir zur Wahl:

a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,

b) besondere Verfahren,

c) Ausfuhr

Wenn Du Ware in der EU verkaufen möchtest, was bei FBA der Regelfall ist, dann wählst Du beziehungsweise Dein Vertreter Fall a). Wenn die Ware für die Schweiz bestimmt ist, käme ein Versandverfahren i Betracht (Fall b)).

Kann und darf der Zoll meine Ware überprüfen? – Entladung und Beschau

Gemäß Artikel 188 UZK ist der Zoll befugt, die Zollanmeldung zu überprüfen. Das umfasst die Prüfung der Unterlagen, Anfordern von weiteren, Ansehen der Ware („Beschau“) oder sogar Muster und Probenentnahme (vgl. Artikel 140 UZK).

Speziell bei Deinen ersten Auftritten beim Zoll kann dies vorkommen und je häufiger Du Ware einführst, desto höher natürlich die Wahrscheinlichkeit. Der Zoll kann mit einem Muster zum Beispiel die Zusammensetzung und Zolltarifierung der Ware pürfen. Die Ware wird dann eingeschickt, denn für das Bearbeiten der Mustersendungen gibt es wiederum eine eigene Zollbehörde, die entsprechende Einrichtungen dafür hat.

Der FBA Zollbetrag – Was gehört zum Zollwert, Artikel 69 bis 74 UZK

Basis für den Zollwert ist der Rechnungspreis unter Berücksichtigung der Lieferbedingung (siehe oben). Hier können verschiedene Dinge hinzugerechnet werden, wie zum Beispiel Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen oder Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten. Einzelheiten ergeben sich aus Artikel 71 UZK. Achte auf die Transportkosten bis zur EU und eventuelle Provisionen und Skonti.

Natürlich gibt es auch mögliche Optionen für Abzugskosten, wie beispielsweise Beförderungskosten oder Bau- beziehungsweise Wartungskosten nach dem Eingang in das Zollgebiet der Union. Das alles ergibt sich aus Artikel 72 UZK und wir nennen hier exemplarisch nur die zwei (praxisrelevanten) Beispiele.

Wie genau der Zollwert und die Zollschuld berechnet werden, kannst Du hier auf unserem Blog nachlesen. 

Nach der Zollanmeldung und Prüfung – der Zoll-Endspurt, Zahlung und Überlassung

Die Überlassung, Artikel 5 Nummer 26 UZK

Die „Überlassung von Waren“ ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.

Deine Ware wird in aller Regel also in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

Zahlungsarten für Zoll und EUST

Gemäß Artikel 195 UZK musst Du für die Überlassung die Zollschuld begleichen. Das kann insbesondere bar oder per Überweisung oder Karte erfolgen. Außerdem kannst Du Dir ein Aufschubskonto beim Zoll einrichten lassen. Die notwendigen Hinweise findest Du hier. Der Vorteil des Aufschubkontos ist zinsrechtlich und aufwandstechnisch zu sehen. Du zahlst gesammelt einmal im Monat alle Deine Zollschulden. Bei Überweisung erhältst Du grundsätzlich 10 Tage Frist.

Bei FBA wirst Du im Regelfall Deinen Dienstleister/Vertreter/Zolldeklaranten damit beauftragen, den Betrag vorzustrecken/zu begleichen, was dieser Dir dann mittels Kapitalbereitstellungsgebühr in Rechnung stellt. Du kannst dem Vertreter aber auch Deine Kontodaten mitteilen und den Betrag dann selbst überweisen. Das sprich’ am besten mit dem Zoll-Vertreter ab.

Und wer zahlt die EUST und wonach entsteht diese überhaupt – §21(2) USTG

Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer ist an die Entstehung der Zollschuld gekoppelt und entsteht sinngemäß, siehe §21(2) USTG. Dies gilt nach rechtlich herrschender Meinung auch bei einer Zollfreiheit, also einem Zollsatz von 0 Prozent.

Wie oben bereits erwähnt, muss auch bezüglich Zoll und EUST-Schuldner zwischen der direkten und der indirekten Vertretung unterschieden werden. Bei der üblichen direkten Vertretung wird der Vertretene als Anmelder Einfuhrumsatzsteuerschuldner (also Du). Die Spedition als direkter Vertreter handelt dabei im Namen und auf Rechnung des Unternehmens.

Bei einer indirekten Vertretung handelt der Vertreter dagegen in eigenem Namen, aber auf Rechnung des vertretenen Unternehmens. Das führt dazu, dass beide Schuldner der Einfuhrabgaben (Zoll und EUST) werden.

Die Ware wird Dir erst überlassen, wenn die Zollschuld entrichtet wurde. Dann kannst Du endlich mit den weiteren FBA Schritten loslegen.

Fazit – FBA und Zollrecht…

In der Praxis kann dies wie angedeutet alles sehr schnell ablaufen. Du beauftragst einen Zolldeklaranten und gibst ihm alle nötigen Infos wie Rechnung, Warentarifnummer, Airwaybill oder Verschiffungspapiere. Neben dem Transport ins Amazon Lager übernimmt dieser dann auch die Zollabfertigung bzw. -anmeldung. So siehst Du im besten Fall nur im Nachhinein eine Rechnung vom Zoll-Dienstleister, wenn die Ware schon im FBA Lager einsortiert wurde.

Achten solltest Du letztlich vor allem auf einen korrekten Rechnungsbetrag, eine eventuelle Aufteilung der Beförderungskosten bis zur EU Grenze und danach, die Beauftragung eines Zolldeklaranten Deines Vertrauens, dabei die richtige Vertretungsart (direkt) und die Zahlungsweise für die Einfuhrabgaben (ggf. per Aufschubkonto). Das Aufbewahren aller relevanten Belege wie Rechnung, evtl. Lizenzen/Bescheinigungen und Steuerbescheid versteht sich für einen sorgsamen Unternehmer und FBAler von selbst.

Einzelheiten sprechen wir gerne mit Dir durch, vgl. dazu unser Angebot.

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