Warenausfuhr in ein Drittland

Wie Du eine Warenausfuhr in ein Drittland zollrechtlich korrekt abwickelst

Insgesamt sind die Warenausfuhr, -einfuhr allesamt Verkehre mit Drittländern und unter dem Begriff „Außenwirtschaftsverkehr“ zusammen gefasst. Darunter werden sowohl die Warenverkehre verstanden, aber auch Verkehre von Dienstleistungen, Zahlungen und Kapital. Um den Beitrag halbwegs im Rahmen zu halten, beschränke ich mich vorerst nur auf die Warenverkehre.

Was ist als Drittland definiert?

Ich hatte in einem vorherigen Artikel erklärt, was als Zollgebiet der Union gilt. Als Drittland sind alle Staaten und Gebiete außerhalb dieser Union gemeint. Verkauft ein deutscher Unternehmer seine Ware an einen Abnehmer in Österreich, wäre dies ein Verkehr im Binnenhandel. Österreich ist Mitglieder der Zollunion. Somit überschreitet die Ware während des Versand die EU-Außengrenze nicht.

Verkauft der gleiche Unternehmer Ware in die Schweiz, handelt es sich im ersten Moment um einen Verkauf in ein Drittland. Die Schweiz gehört nicht zur EU. Die Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz ist also eine EU-Außengrenze, bei deren Überschreiten es sich um eine Warenausfuhr in ein Drittland handelt.

Prüfung der Rechtsgrundlage für eine Warenausfuhr in ein Drittland

Leider ist es nicht ganz so einfach wie wir uns es vielleicht vorstellen. Einfach die Ware einpacken, Adresse in der Schweiz und Briefmarke drauf und ab dafür. Kann funktionieren, da die Zollbehörde nicht jede Sendung prüfen, aber ein Geschäftsmodell würde ich darauf nicht aufbauen. Mal abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen die Rechtsgrundlagen handelt, für den wir als Versender zur Verantwortung gezogen werden können.

Im folgende möchte ich einmal für das Verständnis die hierarchische Abfolge der Rechtsgrundlagen nennen, deren Prüfung notwendig ist, bevor wir die Ware versenden dürfen. Jeder Unternehmer der das sieht, wird vermutlich beim dritten Oberpunkt alles in die Ecke schmeißen. BITTE NICHT! Jedem Unternehmer und Versender sollte die Systematik klar sein. In der Praxis gibt es nachher aber Tools und Hilfen, die die Abwicklung deutlich vereinfachen.

Rechtsgrundlage für die Warenausfuhr in ein Drittland sind folgende:

  • Es muss sich um ein B2C oder B2B Geschäft handeln (C2C ist nicht frei von Vorschriften, soll hier aber nicht weiter beachtet werden)
  • Der Ausführer muss eindeutig bekannt sein
  • Die Ausfuhrsendung muss eindeutig beschrieben sein
  • Weder Ausführer noch Ausfuhrsendung dürfen gegen bestehendes Recht verstoßen

Übernationale Rechtsgrundlagen sind wie folgt zu prüfen

Nationale Rechtsgrundlagen sind darauf in folgender Reihenfolge zu prüfen

  • Außenwirtschaftsgesetze (AWG)
  • Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
  • Anhänge und Liste des AWG bzw. des AWV. Das können die Ausfuhrliste, Einfuhrliste oder Länderlisten sein

Ein Beispiel von Bernd und Ivan zur Vereinfachung der Warenausfuhr in ein Drittland wie der Schweiz

Das Ganze ist bis hierher sehr abstrakt. Um es verständlicher zu machen nehmen wir mal unseren Avatar Bernd der einen Online-Shop mit Fitness-Bekleidung betreibt. Die Firma ist in Frankfurt gemeldet und er schickt die Ware aus seinem eigenen Lager am Firmensitz. Sein Kunde Ivan ist in Zürich gemeldet und bestellt über den Online-Shop Waren in Wert von 150 €.

Darf dieses Geschäft zustande kommen und die Ware ausgeliefert werden?

Um das heraus zu finden und rechtlich korrekt zu prüfen, ist die oben beschriebene Reihenfolge der Rechtsgrundlage zu prüfen.

Beginnen wir beim Unionszollkodex. Im Artikel 1 UZK Absatz 1 ist folgende Formulierung zu finden:

Diese Verordnung enthält den Zollkodex der Union (…), in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren Anwendung finden.

Unbeschadet des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte sowie der Unionsrechtsvorschriften in anderen Bereichen gilt der Zollkodex einheitlich im ganzen Zollgebiet der Union.

Und das soll es an der Stelle dann auch gewesen sein. Selbstverständlich ist eigentlich und grundsätzlich das gesamte Werk zu prüfen, aber bereits über diesen Auszug kann eine grundlegende Aussage getroffen werden: der UZK beschäftigt sich mit dem WIE der Warenverbringung, macht aber keine Vorschriften über das WAS.

Die Durchführungsverordnung des UZK gibt an der Stelle ebenfalls keinerlei Auskunft, da sie das WIE der Zollabwicklung beschreibt. Die Prüfung der Dual-Use-Verordnung werde ich an dieser Stelle abkürzen, da die Fitness-Bekleidung sehr wahrscheinlich keine doppelte Verwendungsmöglichkeit im Sinne einer militärischen Bedrohung hat. Sofern es hier wider Erwarten eine einschränkende Vorschrift, würde uns das später an anderer Stelle aber auffallen. Ich kürze also nur etwas ab, was ich im Prinzip doppelt prüfe.

Fündig werden wir dann endlich bei der weiteren Prüfung im Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Dort steht im Paragraphen 1, Absatz 1 folgendes geschrieben:

„Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist grundsätzlich frei“

Na wenn die Formulierung nicht mal schön einfach zu verstehen ist und danach trotzdem noch viele Optionen offen hält 🙂

Was darunter genau zu verstehen?

Kürzt man den Satz auf unsere Anwendung, nämlich dem Warenverkehr, ein geht es nur noch um die fremden Wirtschaftsgebiete. Logischerweise sind die als all die Gebiete definiert, die nicht zur Gemeinschaft also der Union gehören. Sozusagen, alles außerhalb der EU. Und ist die Schweiz in der EU? Nein, aber das hatten wir ja bereits festgestellt, das es sich bei diesem Geschäft um eine Warenausfuhr in ein Drittland handelt.

Die Begrifflichkeit „frei“ ist an der Stelle so zu verstehen, das es Sicht der Verordnung grundsätzlich keine Einschränkungen beim Handel gibt. Was es aber gibt sind Anhänge zum AWG, in denen es durchaus Einschränkungen geben kann. Und warum schreibt man das nicht direkt ins Gesetz? Das Gesetz soll an der Stelle lediglich das Grundlegende regeln und sich nach Möglichkeit nicht oft ändern. Ob ich ein T-Shirt oder eine Bombe exportiere bleibt an der Stelle erst einmal der gleiche Prozess: ich führe etwas aus. Das wird durch das Gesetz geregelt. Im Anhang wird die Bombe dann jedoch als eine Ware kategorisiert, die nicht frei handelbar sein sollte. Sie wird aus dem Anhang heraus mit einer Restriktion belegt und der Handel damit eingeschränkt.

Frei“ bedeutet an der Stelle aber auch noch etwas weiteres. Die Warenausfuhr in ein Drittland ist frei von Zöllen oder anderen Kostenaspekte (die logistische Beförderung mal heraus gedacht, da diese nicht vom Zoll organisiert wird). Konkret bedeutet das, dass an der Zollstelle der EU-Außengrenze keine Kosten für die Behörden anfallen.

Was ist als nächstes bei der Warenausfuhr in ein Drittland zu beachten?

Nachdem wir nun grundsätzlich geklärt haben über das AWG das die Fitness-Bekleidung ausgeführt werden darf, können wir den konkreten Prozess also starten. Was bedeutet das genau? Bernd sieht also die Bestellung des Kunden in seinem Online-Shop, erstellt dazu die steuerfreie Rechnung und läuft mit dem Lieferschein in sein Lager. Dort sucht er nun die Waren für 150 € zusammen, die Ivan haben will. Danach verpackt die Sachen ordentlich in einen Karton. Und nun?

Setzt Bernd sich ins Auto und fährt los? Vermutlich nein. Er wird einen Versanddienstleister mit der Lieferung des Pakets beauftragen. Ist er denn damit alle Sorgen um die Verzollung los? Nein, auch wenn der Versanddienstleister den Transport vornimmt, so muss er doch in irgendeiner Art und Weise die Verzollung begleiten. Er hat kein Recht die Sendung zu öffnen, sondern ist auf die Angaben von Bernd als Versender und Ausführer angewiesen.

Was muss nun auf das Versandlabel geschrieben werden?

Neben den klassischen Angaben zur Lieferadresse müssen bei einer Warenausfuhr in ein Drittland weitere Angaben gemacht werden. Gemäß des Grundsatzes aus dem UZK ist der Zoll mit der Quantifizierung und Kontrolle des Warenverkehrs mit Drittländern beauftragt. Hierbei gibt es viele Zusätze, die sowohl erschwerend (Verbote, Genehmigungspflichten) als auch erleichternd (Freigrenzen) wirken.

Auf der Seite zoll.de wurden diese Eigenheiten wirklich sehr gut heraus gearbeitet. Wer einen schnellen Überblick gewinnen möchte, sollte sich folgenden Link ansehen: Ausfuhr von Postsendungen ohne Ausfuhranmeldung

Auch hier wieder die Formulierung „Grundsätzlich können Sie Postsendungen ohne Zollformalitäten in ein Drittland versenden…“. Das aber nur als Bestätigung unserer Recherche im AWG.

Weiter geht es mit der Durchforstung der dort aufgeführten Bedingungen. Wer sich die Bedingungen unter dem oben genannten Link durchliest wird folgendes feststellen: Ivan s Bestellung bzw. Bernds Paket sind eine kommerzielle Sendung mit einem Wert unter 1.000 €.

Was ist mit Ausfuhrerstattungen oder Einfuhrabgaben gemeint?

Bernd führt Ware auf Bestellung von Ivan aus der EU aus. Gleichzeitig erhält Ivan aber Ware aus der EU und führt diese in die Schweiz ein. Er wird in der Sendung als Einführer und Bernd als Ausführer genannt werden. Entsprechend ist Ivan der Verantwortliche der in der Schweiz die Einfuhr organisieren muss.

Gibt es für die Fitness-Kleidung eine Ausfuhrerstattung?

Nein, unter Ausfuhrerstattungen versteht man konkret Exportsubventionen. Diese werden dann vom Staat gezahlt, wenn die Produkte ohne diese Beihilfe keinen konkurrenzfähigen Preis erzielen würde. Speziell in der Landwirtschaft ist diese Form der Unterstützung anzutreffen. Nicht aber bei Fitness-Bekleidung.

Wann kann ich einen Antrag auf Erstattung der Einfuhrabgaben stellen?

Hier wird es dann ein wenig kompliziert. Wir nehmen an, das Bernd die Fitness-Bekleidung aus einem Drittland wie Indien oder China einkauft. Entsprechend muss er bei der Einfuhr der Ware in die EU entsprechende Einfuhrabgaben leisten. Diese können Zölle sein, mindestens aber die Einfuhrumsatzsteuer. Unter bestimmten Bedingungen könnte Bernd bei der Ausfuhr der Ware in ein Drittland die Erstattung der Einfuhrabgaben verlangen. Um das Beispiel zu vereinfachen und realer zu gestalten, schließen wir an dieser Stelle aus, dass eine Erstattung beantragt wird.

Sind in der Schweiz Einfuhrabgaben auf die Sendung zu leisten?

Wer sich als Unternehmer mit den Zollvorschriften von Drittländern beschäftigen möchte: Bitte, viel Spaß dabei. Ich habe mich damit genau einmal beschäftigt. Der Kontakt war ein Anwalt und meine Frage an den Anwalt war: habe ich damit irgendwas zu tun bzw. kann für irgendetwas belangt werden? Die Antwort war denkbar kurz und teuer, nämlich genau 50 € je Buchstabe: NEIN! Als Unternehmer sind wir für die zollrechtliche Behandlung der Ware bis zur Ausfuhr an der Grenze zuständig. Danach übernimmt der Einführer die Verantwortung für die Sendung.

Wichtige Anmerkung: wenn Dein Business speziell darauf ausgelegt ist in ein Drittland auszuführen oder Du bemerkst das ein großer Anteil Deiner Kunde aus einem Drittland bei Dir bestellt, ist es empfehlenswert Dich damit näher zu beschäftigen. Macht Bernd 50% seines Umsatzes mit Kunden aus der Schweiz, sollte er sich von einem Anwalt oder Steuerberater in der Schweiz beraten lassen, was er für seine Kunden dort besser oder vereinfacht machen kann.

Die Zollinhaltserklärung bei der Warenausfuhr in ein Drittland

Wir erfüllen bis dato also alle Voraussetzung um die Sendung ohne Anmeldung zu versenden. Der Inhalt des Pakets ist kommerziell, aber unter der Grenze von 1.000 €. Es wird in einer Lieferung gesendet. Weder werden wir einen Antrag auf Ausfuhrerstattung stellen noch werden wir die Rückerstattung der Einfuhrabgaben beantragen. Verbote, Beschränkungen und Genehmigungspflichten liegen keine vor. Also Briefmarke drauf und los?

Leider immer noch nein. Woher soll der Zollbeamte erkennen, dass in dem Paket Fitness-Kleidung ist? Genau, das kann er nicht. Also muss Bernd als Versender die Information für den Zollbeamten ersichtlich auf das Paket anbringen. Dies geschieht am besten über ein standardisiertes Formular, namens CN 23.

Die Absender- und Empfängeradressen sind bereits in der Anschrift enthalten. Besonders wichtig ist es dann das Feld „Detaillierte Beschreibung des Inhalts“ auszufüllen. Dabei muss nicht die chemische Zusammensetzung der Zusatzstoffe benannt werden, aber der Zollbeamte muss eine verständliche Beschreibung haben. In unserem Fall wäre „Fitness-Bekleidung“ vielleicht ein wenig zu global. Besser und richtiger wäre, wenn man das unterteilt in beispielsweise „Fitness-Stringer, Trainingshose, Socken“. Im Feld „Menge“ wird dann die Anzahl angegeben, die sich im Paket von dem jeweiligen Artikel befindet.

Was ist der Zollwert und die Zolltarifnummer?

Gute Frage. Es wird je Begriff noch einen eigenen Artikel geben, da die Beschreibung davon nun zu umfangreich wäre. Kurz gesagt. Der Zollwert ist derjenige Wert der Ware der dem Käufer bis zur Grenze entsteht. In unserem Beispiel hat Bernd hier also die 150 € anzugeben. Warum nicht auch die Versandkosten? Bitte verzeih, aber das klären wir dann auch im Artikel zum Zollwert.

Die Zolltarifnummer ergibt sich aus einer Einkategorisierung der Waren in das Harmonisierte System. Dieses ist ein riesiger Katalog mit mehreren Tausenden von Einträgen, aus dem Heraus sich für Deine Ware eine Zolltarifnummer ergeben muss. Im ersten Moment wird man davon erschlagen sein, aber wer die Systematik einmal verstanden hat, wird damit nur noch sehr wenig Zeit verbringen müssen. Um es auch hier zu vereinfach nehmen wir an das die Fitness-Bekleidung unter der fiktiven Zolltarifnummer 123XYZ läuft. Diese hat Bernd dort in das dafür vorgesehen Feld einzutragen.

Ursprungsland und Präferenzzeugnis bei der Warenausfuhr in ein Drittland

Bei der Abfrage nach der Zolltarifnummer muss der User das Ursprungsland angeben. Wir hatten ja bereits angenommen, dass Bernd die Ware ebenfalls aus einem Drittland in die EU einführt. Er muss also die Zolltarifnummer bereits kennen im Zusammenhang mit dem Ursprungsland. Hierbei musste er bereits ein Präferenzzeugnis vorlegen. Dieses bescheinigt die Zusammensetzung und Verarbeitung der Ware. Mit Hilfe bestimmter Berechnungsweise wird dort dann errechnet, welches für die Ware das richtige Ursprungsland ist. Das Präferenzzeugnis, auch als Ursprungszeugnis bekannt, muss der Lieferant entsprechend ausstellen und der Sendung beilegen. Bei unserer Sendung in die Schweiz reicht hier für eine Kopie aus, beziehungsweise ist dieses nur auf Verlangen vorzuzeigen.

Weitere Felder auf der Inhaltserklärung bei der Warenausfuhr in ein Drittland?

Das weitere Feld „Art der Sendung“ hat als Hintergrund besonders die Zollbefreiung der Ware. Der Grund dafür muss aber vorliegen. Möchte Bernd seinem Kunden Ivan also augenscheinlich einen Gefallen tun und deklariert die Sendung als „Geschenk“, begeht er einen Betrug. Mit logischen Gründen wird er das Kreuz nicht erklären können, weshalb er später von alle Beteiligten unter Umständen belangt werden kann. Er ist also bestens damit beraten keines der Felder anzukreuzen, wenn es sich um eine kommerzielle Sendung handelt.

Auch die weiteren Felder „Bemerkung“, „Genehmigung“ und „Bescheinigung“ sind nicht auszufüllen, wenn hier nichts vorliegt. Würde Bernd die Bombe per Paket verschicken, müsste er hier den entsprechenden Eintrag machen. Im Feld „Rechnung“ sollte Bernd seine Rechnungsnummer angeben. Die Rechnung sollte optimaler Weise in der Sendung enthalten sein.

Alles fertig und nun zur Versandstelle

Mit der Einlieferungsstelle und dem Datum sowie der eigenhändigen Unterschrift von Bernd ist die Zollerklärung für diese Sendung erledigt. Er wird wie bereits benannt als Ausführer benannt und ist verantwortlich für die Angaben auf dem Label der Sendung. Nun kann er den Karton verschließen, das Label aufkleben und damit zur Post gehen.

Ich persönlich rate Dir an ein Foto oder eine Kopie des Labels zu machen und dieses zusammen mit der Rechnung in der Buchhaltung abzulegen. Die Chance das Rückfragen zu der Sendung kommen, ist äußerst gering. Wenn es dann aber doch mal passiert ist man bestens aufgestellt und kann die geforderten Angaben nachreichen beziehungsweise den Fall nachvollziehen.

Und den Aufwand muss ich nun jedes Mal für eine Warenausfuhr in ein Drittland machen?

Ja und nein. Grundsätzlich ist der Aufwand jedes Mal zu betreiben, ja. Da sich die Verordnungen aber nicht täglich ändern und wir oft mit der gleichen Ware handeln, lassen sich entsprechende Routinen und Datenbanken aufbauen. Wenn Bernd also ein cleverer Bursche beim Import war und dort die Ware korrekt verzollt hat, liegt ihm die Zolltarifnummer und das Ursprungsland bereits vor. Der Aufwand die Inhaltserklärung auszufüllen minimiert sich also sehr deutlich schon mit dieser Kenntnis.

Ich wäre hier sehr wachsam. Der zollrechtliche Verkehr muss unbedingt Beachtung in meinem Business finden, wenn er vorliegt. Verkaufe ich Produkte die in Deutschland gefertigt sind und verkaufe diese auch nur innerhalb von Deutschland habe ich damit relativ wenig zu tun. Sobald aber das Ausland, und damit meine ich auch das europäische Ausland, auf den Plan tritt, haben wir Kontakt zum Zoll. Es bietet sich also an eine vollständige Liste, sei es in Dateiform oder auch als Papierblatt, über seine Waren zu führen. Wer mit einem Lagerverwaltungsprogramm arbeitet oder einem guten Shop-System wird die Angaben auch dort in den Stammdaten des Artikels hinterlegen können.

Ab wann sollte man sich Gedanken um eine systemische Unterstützung machen?

Wie tief man in die Materie einsteigt und sich dahin gehend optimiert, ist immer eine Frage des Aufwandes. Dein Business hat pro Monat 1-5 Bestellungen aus Drittländern wie der Schweiz, Norwegen oder den USA? Ich würde hier bei einer Hand-am-Arm-Lösung wie der oben beschriebenen bleiben. Überstiegt die Anzahl der Bestellung aber regelmäßig und dauerhaft einen Wert von 15-20 Stück, gibt es vereinfachende Lösung auch für uns Kleinunternehmer. Dazu werde ich in naher Zukunft eine Artikelserie schreiben. Hast Du konkrete Fragen zu den Lösungen oder den Methoden? Ich freue mich über jeden Hinweis, den ich einarbeiten kann um das Thema praxisnäher zu gestalten.

In meinem nächsten Artikel werde ich Dir beschreiben, wie Du für den Zoll sichtbar wirst. Sich hier proaktiv zu kümmern und zu registrieren, hat nur einen geringen Aufwand zur Folge aber viele Vorteile.

Und jetzt ist es Dir: wie hat Dir der Artikel gefallen? Welche Inhalte fehlen Dir oder zu welchen Punkten brauchst Du noch eine nähere Beschreibung? Schreib es gerne in die Kommentare.

Bis dann

Tobias

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